Steuervermeidung im Ausland - Risiko für mittelständische Unternehmen?
Durch Einkommens- und Vermögensverlagerungen auf – typischerweise in Steueroasen ansässige – Gesellschaften (Basisgesellschaften) versuchen deutsche Steuerpflichtige, sich der hohen inländischen Besteuerung zu entziehen. Die dogmatischen Bruchstellen des deutschen Außensteuerrechts und dessen praktische Schwachpunkte eröffnen viele – sowohl legale als auch illegale – Mittel und Wege zur Steuerflucht.
Für mittelständische Unternehmer birgt es ein erhebliches Risiko, sich der inländischen Besteuerung durch Einschaltung einer Basisgesellschaft entziehen zu wollen. Dieses Risiko kann bei Großunternehmen nahezu ausgeschlossen werden.
Liegt der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung der Domizilgesellschaft nachweislich doch im Inland oder übt sie keine der im Außensteuergesetz genannten „aktiven“ Tätigkeiten aus, so entfällt die Abschirmwirkung gegen die inländische unbeschränkte Steuerpflicht. Gleiches gilt im Falle von Scheingeschäften (§ 41 Abs. 2 AO) oder rechtsmissbräuchlichen Gestaltungen (§ 42 AO).
Zu beachten ist auch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO). Aufklärungsdefizite gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Trotz der erheblichen Risiken bei ausländischen Gestaltungen entschließen sich mittelständische Unternehmer für diesen Weg, weil sie sich durch Steuerminimierung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen. Obwohl diese Unternehmer regelmäßig gerade keine Steuerhinterziehung begehen wollen, setzen sie sich dem Risiko strafrechtlicher Ermittlungen aus, falls die Finanzverwaltung Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat annimmt.
Steuerplanung vorab prüfen lassen und Risiken vermeiden
Planen mittelständische Unternehmer ausländische Gestaltungen zur Steuervermeidung, sollten sie sich nicht auf den Rat nur eines Beraters verlassen, sondern die beabsichtigten Gestaltungen auch von anderen Beratern unter deren Aspekten prüfen lassen.
Selbst wenn die Basisgesellschaft eines Unternehmers von der Finanzverwaltung anerkannt werden sollte, können einzelne Geschäftsvorfälle beanstandet werden. Das kann zu Problemen z.B. bei der Anerkennung von Betriebsausgaben oder bei der Umsatzsteuer führen.
Die steuerliche Nichtanerkennung einer ausländischen Gestaltung oder eines damit zusammenhängenden Geschäftsvorfalls kann die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers erheblich beeinträchtigen. Dessen sollte sich der mittelständische Unternehmer bewusst sein und sich dementsprechend umfassend beraten lassen.
Stand: 05.08.2019