Änderungen im Datenschutz
Der Versand von Werbung, E-Mail-Marketing oder Akquiseanrufe sind begehrte Mittel, um Kunden an ein Unternehmen zu binden oder diese neu zu gewinnen. In unserem Zeitalter bieten zudem moderne Kommunikationswege (E-Mail, Telefon oder Social-Media) eine Möglichkeit für schnelle, preisgünstige und unkomplizierte Kontaktaufnahmen zu potentiellen Kunden. Diese Marketinginstrumente müssen sich jedoch an den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts (UWG) und des Datenschutzrechtes (BDSG) messen lassen.
Die alte Rechtslage zum Datenschutzrecht stellte ursprünglich keine hohen Anforderungen an die zulässige Verarbeitung und Speicherung von Adressdaten zu Zwecken der Werbung.
Mit der BDSG-II-Novelle wurden die Anforderungen an die zulässige Datenverarbeitung jedoch (nochmals) verschärft. Nach dem geltenden Datenschutzrecht (§ 28 Abs. 1 BDSG) ist nunmehr das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nur zulässig,
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wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist;
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soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
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wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen durfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.
Kurz gesagt: Wenn die Vertragsabwicklung oder ein berechtigtes Interesse die Verwendung der Adressdaten rechtfertigen und eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt, ist Werbung mittel E-Mails oder Telefon zulässig.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind sodann die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
Der Hinweis auf den Zweck der Erhebung soll die betroffene Person darüber unterrichten, wozu die Daten benötigt werden. Dabei sind alle Zwecke anzugeben, die die verantwortliche Stelle im Zeitpunkt der Erhebung verfolgt. Eine Erklärung „Ich willige in die Weitergabe meiner Daten ein.“ genügt jedoch auch zur Weitergabe für Werbezwecke nicht. Die Übergangsvorschrift sieht nunmehr Folgendes vor: Nach § 47 Nr. 2 BDSG ist für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 01.09.2009 erhobener oder gespeicherter Daten § 28 BDSG in der bis dahin geltenden Fassung für Zwecke der Werbung bis zum 31.08.2012 weiter anzuwenden.
Ab dem 1. September 2012 gilt Folgendes: Ab diesem Zeitpunkt müssen auch die Altbestände der erfassten Daten die (strengeren) Voraussetzungen des neuen § 28 sowie der §§ 4 ff. BDSG erfüllen. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BDSG ist daher die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung nur (noch) zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Hinzu kommt, dass ebenfalls die Voraussetzungen des § 4a erfüllt sein müssen.
Nach § 4a Absatz 1 BDSG ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Absatz 2 regelt dabei die Schriftform. Nach Absatz 4 muss die Einwilligung hervorgehoben werden, sofern diese zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll.
Checkliste: Wirksame Datenschutzklausel
Anforderungen an eine nach den Grundsätzen des Datenschutzrechtes und des Wettbewerbsrechts wirksame Datenschutzklausel:
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Mitteilung der verantwortlichen Stelle (samt Name und Anschrift);
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Mitteilung der Zweckbestimmungen;
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Mitteilung der Datenempfänger sowie unternehmensinterner Datenfluss (Nennung Dritter);
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vorherige, ausdrückliche Einverständniserklärung;
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freiwillige Einwilligung in Schriftform samt Unterschrift;
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Nennung der betreffenden Daten oder durch Bezugnahme auf einen Datensatz;
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Hinweis auf Widerrufsmöglichkeit sowie
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keine überraschenden oder unangemessenen Formulierungen.
Stand: 04.12.2012